Präsenzunterricht oder „Homeschooling“

Schüler, deren Eltern der Coronavirus – Risikogruppe angehören, können nur dann vom Unterricht befreit werden, wenn schon eine Infektionsschutz-Maßnahme an der Schule ergriffen werden musste.

Präsenzunterricht oder „Homeschooling“

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag zweier Schüler abgelehnt, die damit vom Präsenzunterricht befreit werden wollten. Die Antragsteller sind Geschwister, die die 12. und die 9. Klasse eines Braunschweiger Gymnasiums besuchen. Ihre Eltern hatten der Schule ärztliche Atteste vorgelegt, nach denen sie zur Coronavirus-Risikogruppe gehören. Den Antrag auf Befreiung vom Präsenzunterricht hatte die Schule unter Berufung auf eine Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums abgelehnt. Danach können Schüler, deren Eltern der Risikogruppe angehören, nur dann vom Unterricht befreit werden, wenn schon eine Infektionsschutz-Maßnahme an der Schule ergriffen werden musste, z.B. wegen der Infektion eines anderen Schülers. Dies sei an der Schule aber noch nicht der Fall gewesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig sei die Vorschrift des Kultusministeriums derzeit rechtlich nicht zu beanstanden. Die sich aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes ergebende staatliche Pflicht zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit sei nicht verletzt. Das Grundgesetz gebiete keinen vollkommenen staatlichen Schutz vor jeglichen Gesundheitsgefahren. Bei den Schutzmaßnahmen habe der Staat auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung zu tragen. Die Schutzpflicht sei nur dann verletzt, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Dies sei derzeit an dem Gymnasium nicht der Fall.

Die Schule habe schon aufgrund der Corona-Verordnung und des Niedersächsischen Hygieneplans für Schulen eine Reihe von Schutzmaßnahmen getroffen. Dazu gehörten unter anderem die Anordnung, grundsätzlich einen Mund-Nase-Schutz auf dem gesamten Schulgelände außerhalb des Unterrichts zu tragen, und das „Prinzip der offenen Türen“, um das mit dem Berühren von Türen oder Türklinken verbundene Risiko zu verringern. Diese Maßnahmen seien angesichts der im Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zu anderen Regionen noch moderaten Infektionszahlen für die Stadt Braunschweig auch nicht völlig unzulänglich. Bei den Schutzmaßnahmen müssten die Schulen auch den Bildungsauftrag des Staates und den Bildungsanspruch der Schüler berücksichtigen. Die Schulbesuchspflicht sei in diesem Zusammenhang besonders wichtig. Nur sie gewährleiste ausreichende Bildungsgerechtigkeit und eine umfassende Abdeckung der Lehrpläne über die reine Wissensvermittlung hinaus.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig differenzierten die Schulen derzeit in zulässiger Weise zwischen einer bloß abstrakten, allgemeinen Gefährdungslage sowie der konkreten Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus im Falle einer bereits nachgewiesenen Neuinfektion. Das sich laufend verändernde Infektionsgeschehen verlange allerdings, die Risikobeurteilung immer wieder zu überprüfen.

Außerdem verstoße die Schule derzeit auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, indem sie Schülern, die selbst zur Risikogruppe gehören, „Homeschooling“ genehmige. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, weil es wissenschaftlich basierte, deutliche Hinweise darauf gebe, dass vulnerable Schüler im Vergleich zu vulnerablen Angehörigen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch einem höheren Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – 6 B 187/20

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