Das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport als oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Mitwirkung an der Unterhaltung einzelner Klassenstufen widerrufen, wenn ein öffentliches Bedürfnis für deren Fortführung nicht mehr besteht. Insoweit ist auf den Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns abzustellen.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden den Eilantrag der Stadt Seifhennersdorf abgelehnt, mit dem diese gegen die Entscheidung der Schulbehörde vorgegangen ist. Am 15. August 2012 ist unter Anordnung des Sofortvollzugs festgestellt worden, »dass das öffentliche Interesse für die Einrichtung der Klassenstufe 5 an der Mittelschule Seifhennersdorf« im kommenden Schuljahr nicht besteht und »die Mitwirkung« des Freistaats an der Unterhaltung dieser Klassenstufe widerrufen wird. Die Schulbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der auf 38 Schüler gesunkenen Zahl der Anmeldungen für die 5. Klasse die nach dem Sächsischen Schulgesetz erforderliche Mindestschülerzahl nicht mehr gegeben sei. Es liege auch kein Grund vor, ausnahmsweise gleichwohl von einem öffentlichen Bedürfnis für eine Weiterführung der Klassenstufe auszugehen. Die Kapazität der benachbarten Mittelschulen reiche aus, die für Seifhennersdorf angemeldeten Schüler zusätzlich aufzunehmen. Für diese ergäben sich auch insbesondere keine unzumutbaren Schulwegbedingungen. Hiergegen richtet sich der Eilantrag der Stadt Seifhennersdorf.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden könne das Ministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde die Mitwirkung an der Unterhaltung einzelner Klassenstufen widerrufen, wenn ein öffentliches Bedürfnis für deren Fortführung nicht mehr bestehe. Insoweit sei auf den Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns abzustellen. Zwar hätten sich für die Mittelschule Seifhennersdorf bis zum Anmeldestichtag, dem 16. März 2012, mindestens 41 Schüler angemeldet. Zudem sei zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Schüler angemeldet worden. Dem hätten jedoch bis zum Erlass der angegriffenen Behördenentscheidung am 15. August 2012 »insgesamt fünf Abgänge entgegen« gestanden. Diese Schüler seien zwischenzeitlich an anderen Mittelschulen bzw. Gymnasien angemeldet worden. Die nach dem Schulgesetz erforderliche Mindestschülerzahl von 40 Schülern sei mit den verbliebenen 38 Schülern verfehlt worden. Das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen, die gleichwohl eine Fortführung der Klassenstufe rechtfertigen könnten, habe die Stadt Seifhennersdorf nicht glaubhaft gemacht. So sei etwa nicht ersichtlich, dass die Mittelschülern zumutbare Wegezeit von 60 Minuten auch nur in einem Fall überschritten werde. Darüber hinaus seien keine besonderen pädagogischen Gründe gegeben, die ein öffentliches Interesse an der begehrten Einrichtung der Klassenstufe rechtfertigen könnten. Die Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche sei ebenso wie die Beschulung von Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf auch an anderen Schulen möglich. Auf einen Vertrauensschutz für die bereits mit bestandskräftigen Bescheiden an der Mittelschule Seifhennersdorf aufgenommen Schüler und deren Eltern könne die Stadt sich ebenfalls nicht stützen. Denn in den Aufnahmebescheiden sei im Hinblick auf die nur knapp erreichte Mindestschülerzahl ein Widerrufsvorbehalt enthalten gewesen, der einer Vertrauensbildung bereits entgegen gestanden habe.
Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 31. August 2012 – 5 L 362/12











