Die nach dem Schulgesetz bestehende Verpflichtung, deutsche Schüler und solche nichtdeutscher Herkunft gemeinsam zu unterrichten, bedeute nicht, dass in einer Schule mit hohem Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund diese gleichmäßig auf alle Klassen verteilt werden müssen.
So hat das Verwaltungsgericht
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