Die Schließung einer Grundschule

Eine Grundschule ist vorläuig zu schließen, wenn im Hinblick auf die seit einigen Monaten auf der Annahme der Schließung der Grundschule basierende Planung der Gemeinde zu Lehrereinsatz, Schülertransport und räumlichen Kapazitäten das öffentliche Interesse an der Schließung der Schule überwiegt

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Die Schließung einer Grundschule

Die Organisation der Schulen hat der Schulträger in seinem Zuständigkeitsbereich nach einem über eine einzelne Schule hinausgehenden planerischen Gesamtkonzept zu gestalten. Es bleibt dem Schulträger grundsätzlich unbenommen auch solche Schulen zu schließen, deren Schülerzahlen weniger rückläufig sind, wenn dadurch dem

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Die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe

Ein Eilantrag gegen die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule ist abzulehnen, wenn eine Gefährdung des Bestandes einer anderen Schule während der Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu befürchten ist.

So hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall

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Schulschließungen in Bochum-Wattenscheid

Hat eine Stadt im Rahmen ihres Planungs- und Organisationsermessens sowohl die gesetzlichen Vorgaben für die im Streit stehenden schulorganisatorischen Maßnahmen (hier Schulschließung) beachtet, als auch die daran anknüpfende Planung ohne Rechtsmängel durchgeführt, ist ein solcher Ratsbeschluss nicht zu beanstanden, wenn

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Zusammenlegung zweier Grundschulen

Fehlt es an der Wirksamkeit der von einem Stadtrat beschlossenen Zusammenlegung zweier Schulen, da die für eine Zusammenlegung erforderliche Genehmigung der Landesschulbehörde bisher nicht erteilt worden ist, gibt es noch keine rechtliche Möglichkeit, gegen die Entscheidungen des Stadtrates im Klagewege

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Wegfall einer Klassenstufe

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport als oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Mitwirkung an der Unterhaltung einzelner Klassenstufen widerrufen, wenn ein öffentliches Bedürfnis für deren Fortführung nicht mehr besteht. Insoweit ist auf den Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns abzustellen.

Mit dieser Begründung

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