§ 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt keinen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme durch die bestandskräftige Festsetzung des Endes der Schutzzeit beendet wurde und derselbe Einsatzunfall im Sinne des § 87 Abs. 2 SVG
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