Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt eine Gebrauchtwagenkäuferin die Motorenherstellerin auf
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