Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs findet die Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise keine Anwendung.
Mehraufwendungen für die Verpflegung
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