Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat aktuell entschieden, dass der Sitzungsausschluss eines Abgeordneten aus der 64. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin am 27.03.2025 diesen in seinen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten aus Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 45 Abs.
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