Die Beweisbedürftigkeit einer umstrittenen Beschlussfassung des Betriebsrats entfällt nicht durch eine Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung, aus der eine entsprechende Beschlussfassung ersichtlich ist. Deren Aufnahme in das Protokoll begründet keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO dafür, dass der dort wiedergegebene Beschluss von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern gefasst worden ist. Eine solche
Lesen