Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den GmbH-Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser
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