Ungeachtet des Umstandes, dass der Betreiber, anders als in dem durch den Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fall, erst die schon aus den Automaten auf den Speicher des Auslesegerätes übertragenen, dort unverfälscht gespeicherten Daten manipulierte, kommt eine Strafbarkeit nach § 268 Abs.
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