In der Berufsunfähigkeitsversicherung beginnt die Verjährung des Stammrechts auch dann mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren mitgeteilt wird, wenn sie zugleich mit dem Anerkenntnis erfolgt („uno-actu-Entscheidung“). Ob diese Einstellungsmitteilung den inhaltlichen Mindestanforderungen genügt, ist für
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