Risiko- und Kapitallebensversicherungen sowie Unfallversicherungen gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum, denn diese Versicherungen dienen gerade nicht der Sicherung der bloßen Existenz, sondern primär dem Schutz und dem Erhalt von Vermögen und Lebensstandard. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Ehepaares entschieden und deren Klage auf Berücksichtigung
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