Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abfluss von Betriebsausgaben bei unbaren Zahlungen per Überweisung ist auch auf den Fall einer unbaren Zahlung im Lastschriftverafahren zu übertragen.
Danach liegt auch bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss i.S. des § 11 Abs.
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