Getrenntleben – und die Tilgungsbestimmung bei der Einkommensteuervorauszahlung

Eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung kann nicht rückwirkend geändert werden.

Getrenntleben – und die Tilgungsbestimmung bei der Einkommensteuervorauszahlung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG derjenige anrechnungsberechtigt, auf dessen Rechnung, nicht aber derjenige, auf dessen Kosten gezahlt worden ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem Finanzamt erkennbar ist, getilgt werden sollte1.

Ist bei der Zahlung eines Gesamtschuldners kein abweichender Tilgungswille erkennbar, ist i.d.R. anzunehmen, dass der Gesamtschuldner nur seine eigene Steuerschuld tilgen wollte. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner. Solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), ist hier aufgrund der zwischen Ehepartnern bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Allgemeinen davon auszugehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dabei kommt es allein darauf an, wie sich dem Finanzamt als Zahlungsempfänger die Umstände zum Zeitpunkt der Zahlung darstellten2.

Nach diesen Grundsätzen, an denen der Bundesfinanzhof festhält3, können auch bei getrennt lebenden Ehegatten dem zahlenden Ehegatten die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für das Jahr 2008 nur zur Hälfte angerechnet werden können.

Im vorliegenden Fall lebten die Eheleute zwar zum mäßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung der Vorauszahlungen durch den Ehemann bereits getrennt. Jedoch gab es für das Finanzamt keine Veranlassung, eine abweichende Tilgungsbestimmung anzunehmen. Solch ein abweichender Tilgungswille lässt sich insbesondere nicht dem Schreiben des Klägers an das Finanzamt vom 08.04.2010 entnehmen. Da eine einmal getroffene Tilgungsbestimmung nicht rückwirkend geändert werden kann, kann es nämlich nur auf den für das Finanzamt erkennbaren Tilgungswillen zum Zeitpunkt der Zahlung ankommen4. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Tilgungsbestimmung bei Vorauszahlungen von Ehegatten auch nicht auf Fälle, bei denen zunächst die Zusammenveranlagung beantragt wird.

Das BFH-Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 führt im Streitfall ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Bundesfinanzhof in diesem Urteil offen gelassen, wie Vorauszahlungen aufzuteilen sind, wenn sie -wie im Streitfall- nicht zur Tilgung der Steuerschulden ausreichen. Da sich diese Bundesfinanzhofsrechtsprechung ausdrücklich auf die gesetzliche Zweckbestimmung der Vorauszahlungen (Sicherung eines stetigen Steueraufkommens) stützt, besteht in solch einem Fall aber keine Veranlassung, von einer gleichmäßigen Aufteilung nach Köpfen abzuweichen. Nur soweit diese Aufteilung zu einem Erstattungsanspruch eines Ehegatten führt, während der andere Ehegatte eine Abschlusszahlung zu leisten hätte, sind die Vorauszahlungen abweichend von der bei Ehegatten üblichen Aufteilung nach Köpfen diesem anderen Ehegatten zuzurechnen5.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. Mai 2015 – VII R 41/14

  1. BFH, Urteil vom 26.06.2007 – VII R 35/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, m.w.N.[]
  2. BFH, Urteil vom 22.03.2011 – VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, m.w.N.[]
  3. zur Kritik vgl. z.B. Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl.2014, § 37 Rz 34[]
  4. BFH, Beschluss vom 04.11.2003 – VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; BFH, Urteil in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742[]
  5. BMF, Schreiben vom 14.01.2015 – IV A 3 – S 0160/11/10001, BStBl I 2015, 83[]