Die Delaware-LLC im Steuerrecht

Im Rahmen des Typenvergleichs kommt es darauf an, ob die Gesellschaft nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einer deutschen Kapitalgesellschaft oder aber einer Personengesellschaft entspricht. Entscheidend ist insoweit eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung.

Die Delaware-LLC im Steuerrecht

Dabei gehören die für den Typenvergleich erforderlichen Feststellungen zum ausländischen Recht zu den Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO, die das Finanzgericht von Amts wegen und unter Beachtung des § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO vorzunehmen hat. Der BFH ist daran und an die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichtes gebunden, wenn aus den Gründen des angefochtenen Urteils nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das Finanzgericht eine Schlussfolgerung tatsächlicher Art ableitet1.

Unter Beachtung dieser Vorgaben hat das Finanzgericht Köln festgestellt, dass es sich bei einer nach den rechtlichen Bestimmungen des Delaware Limited Liability Company Act gegründeten LLC um eine Gesellschaft handelt, die mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist2.

An diese Feststellung, die keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen lässt, ist der Bundesfinanzhof gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Februar 2024 – IV R 26/21

  1. BFH, Urteil vom 14.09.2022 – I R 47/19, BFHE 278, 160, BStBl II 2023, 443, Rz 17[]
  2. FG Köln, 27.10.2021, Az: 3 K 2815/16[]
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