Auch bei einem auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid ist der Adressat zur Klage befugt, wenn dieser Bescheid hinsichtlich der darin berücksichtigten Einkünfte Bindungswirkung für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat.
Hintergrund ist die außersteuerlichen Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids nach § 21 Abs. 1 BAföG1.
Damit ergibt sich eine Beschwer auch aus dem Vorbringen des Klägers, er habe in den Streitjahren Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. April 2025 – X R 26/21
- BFH, Urteil vom 20.12.1994 – IX R 124/92, BFHE 176, 409, BStBl II 1995, 628, unter 1.a[↩]











