Die Ansprache „Sehr geehrter Herr …“ in verfahrensleitenden gerichtlichen Schreiben stellt keinen Justizverwaltungsakt dar.
In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall wandte sich die antragstellende nicht-binäre Person gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (…) in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim Landgericht Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (…)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das Landgericht rechtwidrig ist. Zudem soll das Landgericht verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht verneinte den Rechtsweg nach § 23 EGGVG und wies den Antrag als unzulässig zurück:
Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete er die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsaktes. Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u.a. der Strafrechtspflege getroffen werden.
Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr …“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – 3 VAs 9/25
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- Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Prof. Dr. Dirk Fabricius











