Auch bei einem auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid ist der Adressat zur Klage befugt, wenn dieser Bescheid hinsichtlich der darin berücksichtigten Einkünfte Bindungswirkung für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat.
Hintergrund ist die außersteuerlichen Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids nach § 21 Abs.
Artikel lesen
