Der Ablauf der in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GewO normierten Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der Verurteilung hindert nicht die Verwertung einer der dort genannten Straftaten im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers für eine Bewachungsgewerbeerlaubnis.
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