Das halbstündige oder stundenweise Überlassen von Zimmern in einem „Stundenhotel“ ist keine Beherbergung i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG.
Derartige Leistungen sind nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Es liegt keine Beherbergung i.S. von
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