Rein staatengerichtete Normen des Völkerrechts vermitteln Einzelpersonen grundsätzlich keine subjektiven Rechte. Auch grundrechtliche Schutzpflichten begründen einen Unterlassungsanspruch gegen die Bundesregierung nur, wenn eine hinreichend konkrete Gefährdung eigener Rechtsgüter und ein zurechenbarer staatlicher Beitrag glaubhaft gemacht werden.
So hat das Oberverwaltungsgericht
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