Gespräche, die Angaben über konkret begangene Straftaten enthalten, gehören nicht zum unantastbaren Kern privater Lebensgestaltung.
Dass das Landgericht von der durch die Nebenklägerin heimlich gefertigten Audioaufzeichnung des mit dem Angeklagten geführten Telefongesprächs zu Beweiszwecken Gebrauch gemacht hat, begründet daher nach
Artikel lesen
