Krücken

Der erkrankte, nicht vertretene Kläger

Für einen am Vortag des Termintages vor Dienstschluss wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung sind im Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erkrankung zu stellen. Der Antragsteller trägt aber das Risiko, dass die maßgeblichen

Artikel lesen