Textilreinigung, die sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält, haftet nicht für die bei der Reinigung entstandene Verfärbungen.
In dem hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall brachte ein Münchener im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung.
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