Bei dem Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a. F. handelt es sich um einen gebundenen Anspruch auf Geld, der dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung gemäß § 173 Satz 1 VwGO
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Bei dem Anspruch auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 46 BBesG a. F. handelt es sich um einen gebundenen Anspruch auf Geld, der dem Anwendungsbereich des § 287 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung gemäß § 173 Satz 1 VwGO
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Die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung – die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.U. zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorliegen müssen – sind dann gegeben, wenn eine entsprechende freie Planstelle
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