Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Zahlung einer Leistungszulage auf der Basis einer tarifgerechten Leistungsbeurteilung folgt aus § 7 Ziff. 1 Abs. 2, § 8 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2, Ziff. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang A TV
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Der Streit um die Leistungszulage nach dem TV ERA
Entspricht die erfolgte Leistungsbewertung durch den Arbeitgeber nicht den tariflichen Vorschriften – hier: des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 06.07.2004 (TV ERA), bestimmen sich die Rechte des Arbeitnehmers nach § 8 Ziff. 7, § 11
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