Bei § 16 Abs. 5 TV-H handelt es sich um eine Zulagenregelung, die die tarifliche Stufenzuordnung unberührt lässt und von dieser unabhängig ist. Mit § 16 Abs. 5 TV-H haben die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer Tarifautonomie von der Möglichkeit Gebrauch
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