Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum Ablauf des 30.04.2014 im Verkehrszentralregister
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Nach der Übergangsbestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG ist § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30.04.2014 geltenden Fassung nur hinsichtlich der Tilgung und Löschung von bis zum Ablauf des 30.04.2014 im Verkehrszentralregister
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Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG).
Die Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister, die ein
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Sowohl bei der Bemessung der Geldbuße als auch bei der Verhängung eines Fahrverbotes dürfen keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister verwertet werden, die bereits tilgungsreif sind.
Dem steht die in § 29 Abs. 7 StVG normierte Überliegefrist von einem Jahr nicht entgegen.
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