Übersetzungskosten sind im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen, wenn der Auskunftsberechtigte über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt.
Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
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