Weist das Finanzgericht eine Klage als unbegründet statt als unzulässig ab, verletzt das finanzgerichtliche Urteil Bundesrecht. Es hat aber Bestand, wenn der Urteilstenor richtig ist.
Die Revision ist insoweit gemäß § 126 Abs. 4 FGO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
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