Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens „sr.de“ gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.
Der Saarländische Rundfunk kann sich für den auf die Abkürzung seines Unternehmenskennzeichens gestützten Löschungsanspruch grundsätzlich auf § 12
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