Der laufende Unterhaltsanspruch besteht gerade wegen der Bedürftigkeit des Gläubigers, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber hat durch § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren
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