Eine veranlagungszeitraumübergreifende Versteuerung erfordert eine Schätzung der im Veranlagungszeitraum noch nicht abgerechneten Erdgasmengen.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG entsteht die Energiesteuer für Erdgas dadurch, dass geliefertes oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Verbrauch dem Leitungsnetz entnommen
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