§ 80 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) setzt die Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes unmittelbar durch (Landes-)Gesetz voraus. Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebiets in der Satzung eines nach dem Wasserverbandsgesetz gegründeten Verbandes führt zur Gesamtnichtigkeit der Verbandssatzung.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht
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