Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Sie kann nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 UVPG
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Die Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Sie kann nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 UVPG
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Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz berechtigt, die behördliche Verbindlichkeitserklärung eines Altlasten-Sanierungsplans gerichtlich anzufechten.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt in einem Fall aus Baden-Württemberg entschieden. Der BUND Baden-Württemberg e.V. wendet sich gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans für einen
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