Weist ein innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO angebrachter Verhinderungsvermerk aus, dass Richter am Landgericht K. wegen der zwischenzeitlich angetretenen Elternzeit an der Unterschrift gehindert war, genügt der Vermerk damit den Anforderungen des § 275
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