Ein Rotlichtverstoß mit einem „SUV“ rechtfertigt allein keine erhöhte Geldbuße. Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass
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