Mit 60 in die freiwilligen Feuerwehr

Die hamburgische Regelung in § 13 FeuerwG und §§ 10, 11 VOFFeuerw, nach der Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, keinen aktiven Feuerwehrdienst mehr leisten dürfen, ist nach Ansicht des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts mit höherrangigem Recht vereinbar.

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