Die durch ein Balkonkraftwerk verursachte zusätzliche Verschattung und Einschränkung der Aussicht kann eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB darstellen, die der betroffene Wohnungseigentümer hinnehmen muss. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit sind auch die gesetzgeberischen Wertungen
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