Verschattung einer Photovoltaikanlage – und die Waldkiefer

Obwohl sie eine Photovoltaik-Anlage auf einem Berliner Hausdach verschattet, darf eine ca. 50 Jahre alte, geschützte Waldkiefer nicht gefällt werden.

Verschattung einer Photovoltaikanlage – und die Waldkiefer

Der klagende Grundstückseigentümer ist Eigentümer eines Grundstücks im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Vor dem Haus steht eine ca. 50 Jahre alte Waldkiefer mit einem Stammumfang von mehr als 2 Metern. Auf dem Dach seines Hauses hat der Grundstückseigentümer eine Photovoltaikanlage installiert. Er beantragte beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Erteilung einer Fällgenehmigung, da der Baum die Photovoltaikanlage auf dem Dach erheblich verschatte. Das Bezirksamt lehnte den Antrag ab.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Waldkiefer auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers gehöre nach Art und Größe zu den geschützten Bäumen. Das Bezirksamt habe die Fällgenehmigung zu Recht versagt.

Die Fällung sei nicht ausnahmsweise zu erlauben. Zwar messe der Gesetzgeber dem Ausbau erneuerbarer Energien erhebliche Bedeutung bei. Er räume ihm aber jedenfalls in Fällen, in denen sich zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüberstehen, keinen grundsätzlichen Vorrang ein. Der Naturschutz sei ebenso wie der Klimaschutz im Grundgesetz als Staatszielbestimmung vorgesehen.

Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Waldkiefer höher zu gewichten als das Interesse des Grundstückseigentümers an einer verschattungsfreien Nutzung seiner Photovoltaikanlage. Der Baum sei vital und verkehrssicher, weise nur geringe Schäden auf und habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren. Demgegenüber entspreche die aus der Verschattung folgende Minderleistung der Photovoltaikanlage höchstens dem Jahresverbrauch eines Drei-Personen-Haushalts.

Dass sich für den Grundstückseigentümer die wirtschaftliche Rentabilität seiner Anlage verringere, sei dagegen nicht in die Abwägung einzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlichen Belang handele.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. März 2026 – 24 K 46/24

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