Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberech tigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).
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