Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare (hier: vier Jahre nach Verursachung) ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen
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