Bei den von der Xenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des beklagten Landes erlassenen Regelungen vom 31.03.2015, die mit „Grundsätze zur Anerkennung förderlicher Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L“ überschrieben sind, handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift,
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