Dem Meistbietenden im Zwangsversteigerungsverfahren kann nach Aufhebung des Zuschlags gegenüber dem Herausgabeanspruchs des ursprünglichen Grundstückseigentümers ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB zustehen.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der klagende Grundstückseigentümer seit 1993 als Eigentümer
Artikel lesen

