Entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO für das Anerkenntnisurteil ergeht ein Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz nur auf gesonderten Antrag des Beklagten.
So konnte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall trotz der Verzichtserklärung der Klägerin kein Verzichtsurteil
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