Feststellung eines Vollrauschs

Ein Rausch i.S.d. § 323a StGB verlangt den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass mindestens der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht ist.

Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der dazu berechtigt,

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