Eine Milderung des in § 323a Abs. 1 StGB normierten Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt, dass bei Begehung der Rauschtat die Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen ist, seine verminderte Schuldfähigkeit (§
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