Zur Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der EuGVVO musste jetzt der Bundesgerichtshof Stellung nehmen. Nach Art. 45 Abs. 2 Brüssel I‑VO darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Im Beschwerdeverfahren darf die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Artt. 34 und 35
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