Zuständig für die Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe ist der Jugendrichter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG i.V.m. §§ 151, 152 Abs. 2 FamFG).
Dass er
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