§ 945 ZPO begründet eine weder Rechtswidrigkeit noch Schuld voraussetzende Risikohaftung des Gläubigers.
Wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Vollstreckung betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist.
Ersatzfähig ist allerdings nur der
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